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Energie Steiermark AG
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Fax: +43 (0)316/9000-22909


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Teilnahmebedingungen zur Förderaktion für Fernwärme, Erdgas und Flüssiggas

  • Alle Interessenten müssen sich innerhalb der Eintragungsfrist vom 1. Jänner 2012 bis 30. Juni 2012 mittels Fax, E-Mail, Telefon oder online für die Aktion anmelden; die Aktion ist in Bezug auf die Förderung durch das Land Steiermark auf maximal 500 Inanspruchnahmen limitiert. Die Vergabe erfolgt nach Einlangen der Anmeldungen.
  • Die Aktion gilt für die Bereiche Fernwärme und Flüssiggas der Steirischen Gas-Wärme sowie für Erdgas der Gasnetz Steiermark. Flüssiggaskunden der Steirischen Gas-Wärme werden ausschließlich von der Steirischen Gas-Wärme gefördert.
  • Die Aktion gilt für Privatkunden, diese erhalten sowohl die entsprechenden Förderbeträge des Landes Steiermark als auch von der Steirischen Gas-Wärme bzw. Gasnetz Steiermark. Gewerbekunden werden ausschließlich von der Steirischen Gas-Wärme bzw. Gasnetz Steiermark gefördert. In Grenzfällen behält sich die Steirische Gas-Wärme bzw. die Gasnetz Steiermark die Entscheidung vor. Die endgültige Zusage auf die Förderung erfolgt ausschließlich durch die Steirische Gas-Wärme und die Gasnetz Steiermark.
  • Die Aktion gilt:
    - Für Heizungsumstellungen auf Erdgas, Fernwärme oder Flüssiggas bzw. bei bestehenden Gas- und Fernwärmeanlagen für zusätzlich anzuschließende Wohnungen, jedoch nicht für den Gerätetausch.
    - Beim Einbau von Fernwärmeheizungen in neu errichteten Einfamilienhäusern; im Falle von neu errichteten Mehrfamilienhäusern wird der Einbau von Fernwärmeheizungen nicht gefördert.
    - Für den Einbau von Erdgas- (ausschließlich Gasnetz Steiermark) bzw. Flüssiggasheizungen (ausschließlich Steirische Gas-Wärme) im Neubau.
  • Die Inbetriebnahme der Heizanlage (Aufnahme des Erdgas-, Flüssiggas- oder Fernwärmebezugs) in Feinstaubgemeinden muss bis zum 30. Juni 2013 erfolgen.
  • Die Inbetriebnahme der Heizanlage für Objekte außerhalb der Feinstaubgemeinden (Aufnahme des Erdgas- oder Fernwärmebezugs bzw. Flüssiggaslieferung) muss bis spätestens 31. Dezember 2012 erfolgt sein.
  • Das Objekt muss an einer bestehenden oder an einer neu zu errichtenden Erdgasleitung der Gasnetz Steiermark oder an einer Fernwärmeleitung bzw. im Flüssiggasversorgungsgebiet der Steirischen Gas-Wärme liegen. Voraussetzung dabei ist die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit.
  • Die Förderung durch die Steirische Gas-Wärme und die Gasnetz Steiermark ist nur dann möglich, wenn für diese Anlage keine weiteren Förderungen bzw. Preisnachlässe der Steirischen Gas-Wärme oder der Gasnetz Steiermark in Anspruch genommen werden oder wurden und die Wirtschaftlichkeit des Anschlusses eine Förderung zulässt.
  • Der jeweilige Förderbetrag wird nach fristgerechter Inbetriebnahme als Gutschrift (bei Erdgas: auf das Netzzutrittsentgelt der Gasnetz Steiermark) verbucht.
  • Die maximale Gesamtförderung darf den Anschlusskostenbeitrag nicht überschreiten; sind die Anschlusskosten niedriger als die Fördergrenzen, erfolgt eine aliquote Förderung.
  • Mit Inbetriebnahme der Heizanlage und Inanspruchnahme dieser Aktion ist eine Bindefrist von drei Jahren (Nutzung des Erdgas-Transportleitungssystems der Gasnetz Steiermark bzw. Fernwärmebezug aus dem Netz der Steirischen Gas-Wärme, bzw. Flüssiggasbezug von der Steirischen Gas-Wärme) gekoppelt. Zu Unrecht bezogene Förderungen sind zurückzuzahlen.
  • Die Teilnahme an der Aktion ist nur dann möglich, wenn alle Bedingungen erfüllt werden.
  • Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  • Der Förderungswerber erteilt ausdrücklich seine Zustimmung, dass alle zur Abwicklung der Förderung erforderlichen Daten an die zuständigen Stellen des Landes Steiermark weitergegeben werden.

Zusätzliche Bedingungen zur Förderaktion "Erdgas als Kraftstoff"

  • Die Aktion gilt für alle, die sich für ein Erdgasfahrzeug entscheiden.
  • Bedingung für den Erhalt der Förderung ist, dass das Fahrzeug in der Steiermark zugelassen wird. Nachweis durch Kopie des Zulassungsscheins.
  • Bei Inanspruchnahme der Förderung ist das Anbringen eines Klebers am Erdgasfahrzeug erforderlich:
    - Bei Privatkunden: Anbringen eines Aufklebers (ca. 110 x 300 mm) am Heck des Erdgasfahrzeuges für mindestens 2 Jahre.
    - Bei Gewerbe- und Industriekunden bzw. Taxiunternehmen und Fahrschulen: Zurverfügungstellung einer Werbefläche am Heck und an den Seitenteilen des Erdgasfahrzeuges für das Produkt "Erdgas als Kraftstoff".
  • Die Förderung bei Gewerbe- und Industriebekunden bzw. Taxiunternehmen und Fahrschulen ist nur dann möglich, wenn für das Erdgasfahrzeug eine Werbevereinbarung mit einer Laufzeit von 2 Jahren mit der Steirischen Gas-Wärme abgeschlossen wird. Gegenstand dieser Vereinbarung ist unter anderem die Anmietung von Werbeflächen durch die Steirische Gas-Wärme auf dem erdgas(CNG)betriebenen Fahrzeug, welches sich im Eigentum des Betreibers oder in seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt befindet.
  • Die Förderung ist nur dann möglich, wenn für dieses Fahrzeug keine weiteren Förderungen bzw. Preisnachlässe der Steirischen Gas-Wärme in Anspruch genommen werden oder wurden.
  • Der jeweilige Förderbetrag wird nach fristgerechter Anmeldung auf ein angegebenes Bankkonto überwiesen.
Energie Steiermark AG, Leonhardgürtel 10, A-8010 Graz, Tel: +43 (0)316/9000, E-Mail: office@e-steiermark.com
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