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Info Hotline (kostenlos)
Strom: 0800 73 53 28
Gas & Wärme: 0800 808020
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Strom
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07.02.2012
03.02.2012
10.01.2012
Energie Steiermark AG
Leonhardgürtel 10
A-8010 Graz
Tel: +43 (0)316/9000
Fax: +43 (0)316/9000-22909
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Strom
Info Hotline: 0800 73 53 28
Fax: 0800 111 333
Gas und Wärme
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Teilnahmebedingungen zur Förderaktion für Fernwärme, Erdgas und
Flüssiggas
- Alle Interessenten müssen sich innerhalb der Eintragungsfrist
vom 1. Jänner 2012 bis 30. Juni 2012 mittels Fax, E-Mail, Telefon
oder online für die Aktion anmelden; die Aktion ist in Bezug auf die
Förderung durch das Land Steiermark auf maximal 500 Inanspruchnahmen
limitiert. Die Vergabe erfolgt nach Einlangen der Anmeldungen.
- Die Aktion gilt für die Bereiche Fernwärme und Flüssiggas der
Steirischen Gas-Wärme sowie für Erdgas der Gasnetz Steiermark.
Flüssiggaskunden der Steirischen Gas-Wärme werden ausschließlich von
der Steirischen Gas-Wärme gefördert.
- Die Aktion gilt für Privatkunden, diese erhalten sowohl die
entsprechenden Förderbeträge des Landes Steiermark als auch von der
Steirischen Gas-Wärme bzw. Gasnetz Steiermark. Gewerbekunden werden
ausschließlich von der Steirischen Gas-Wärme bzw. Gasnetz Steiermark
gefördert. In Grenzfällen behält sich die Steirische Gas-Wärme bzw.
die Gasnetz Steiermark die Entscheidung vor. Die endgültige Zusage
auf die Förderung erfolgt ausschließlich durch die Steirische
Gas-Wärme und die Gasnetz Steiermark.
- Die Aktion gilt:
- Für Heizungsumstellungen auf Erdgas, Fernwärme oder Flüssiggas
bzw. bei bestehenden Gas- und Fernwärmeanlagen für zusätzlich
anzuschließende Wohnungen, jedoch nicht für den Gerätetausch.
- Beim Einbau von Fernwärmeheizungen in neu errichteten
Einfamilienhäusern; im Falle von neu errichteten Mehrfamilienhäusern
wird der Einbau von Fernwärmeheizungen nicht gefördert.
- Für den Einbau von Erdgas- (ausschließlich Gasnetz Steiermark)
bzw. Flüssiggasheizungen (ausschließlich Steirische Gas-Wärme) im
Neubau.
- Die Inbetriebnahme der Heizanlage (Aufnahme des Erdgas-,
Flüssiggas- oder Fernwärmebezugs) in Feinstaubgemeinden muss bis zum
30. Juni 2013 erfolgen.
- Die Inbetriebnahme der Heizanlage für Objekte außerhalb der
Feinstaubgemeinden (Aufnahme des Erdgas- oder Fernwärmebezugs bzw.
Flüssiggaslieferung) muss bis spätestens 31. Dezember 2012 erfolgt
sein.
- Das Objekt muss an einer bestehenden oder an einer neu zu
errichtenden Erdgasleitung der Gasnetz Steiermark oder an einer
Fernwärmeleitung bzw. im Flüssiggasversorgungsgebiet der Steirischen
Gas-Wärme liegen. Voraussetzung dabei ist die technische und
wirtschaftliche Realisierbarkeit.
- Die Förderung durch die Steirische Gas-Wärme und die Gasnetz
Steiermark ist nur dann möglich, wenn für diese Anlage keine
weiteren Förderungen bzw. Preisnachlässe der Steirischen Gas-Wärme
oder der Gasnetz Steiermark in Anspruch genommen werden oder wurden
und die Wirtschaftlichkeit des Anschlusses eine Förderung zulässt.
- Der jeweilige Förderbetrag wird nach fristgerechter
Inbetriebnahme als Gutschrift (bei Erdgas: auf das
Netzzutrittsentgelt der Gasnetz Steiermark) verbucht.
- Die maximale Gesamtförderung darf den Anschlusskostenbeitrag
nicht überschreiten; sind die Anschlusskosten niedriger als die
Fördergrenzen, erfolgt eine aliquote Förderung.
- Mit Inbetriebnahme der Heizanlage und Inanspruchnahme dieser
Aktion ist eine Bindefrist von drei Jahren (Nutzung des
Erdgas-Transportleitungssystems der Gasnetz Steiermark bzw.
Fernwärmebezug aus dem Netz der Steirischen Gas-Wärme, bzw.
Flüssiggasbezug von der Steirischen Gas-Wärme) gekoppelt. Zu Unrecht
bezogene Förderungen sind zurückzuzahlen.
- Die Teilnahme an der Aktion ist nur dann möglich, wenn alle
Bedingungen erfüllt werden.
- Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Der Förderungswerber erteilt ausdrücklich seine Zustimmung, dass
alle zur Abwicklung der Förderung erforderlichen Daten an die
zuständigen Stellen des Landes Steiermark weitergegeben werden.
Zusätzliche Bedingungen zur Förderaktion "Erdgas als Kraftstoff"
- Die Aktion gilt für alle, die sich für ein Erdgasfahrzeug
entscheiden.
- Bedingung für den Erhalt der Förderung ist, dass das Fahrzeug in
der Steiermark zugelassen wird. Nachweis durch Kopie des
Zulassungsscheins.
- Bei Inanspruchnahme der Förderung ist das Anbringen eines
Klebers am Erdgasfahrzeug erforderlich:
- Bei Privatkunden: Anbringen eines Aufklebers (ca. 110 x 300
mm) am Heck des Erdgasfahrzeuges für mindestens 2 Jahre.
- Bei Gewerbe- und Industriekunden bzw. Taxiunternehmen und
Fahrschulen: Zurverfügungstellung einer Werbefläche am Heck und
an den Seitenteilen des Erdgasfahrzeuges für das Produkt "Erdgas
als Kraftstoff".
- Die Förderung bei Gewerbe- und Industriebekunden bzw.
Taxiunternehmen und Fahrschulen ist nur dann möglich, wenn für das
Erdgasfahrzeug eine Werbevereinbarung mit einer Laufzeit von 2
Jahren mit der Steirischen Gas-Wärme abgeschlossen wird. Gegenstand
dieser Vereinbarung ist unter anderem die Anmietung von Werbeflächen
durch die Steirische Gas-Wärme auf dem erdgas(CNG)betriebenen
Fahrzeug, welches sich im Eigentum des Betreibers oder in seiner
uneingeschränkten Verfügungsgewalt befindet.
- Die Förderung ist nur dann möglich, wenn für dieses Fahrzeug
keine weiteren Förderungen bzw. Preisnachlässe der Steirischen
Gas-Wärme in Anspruch genommen werden oder wurden.
- Der jeweilige Förderbetrag wird nach fristgerechter Anmeldung
auf ein angegebenes Bankkonto überwiesen.
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