Alle Informationen zur Auffangversorgung
Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) wurde die Auffangversorgung eingeführt. Sie gilt seit 1. Juni 2026 und sorgt dafür, dass Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nicht plötzlich ohne Stromversorgung bleiben, wenn beispielsweise ein Energielieferant ausfällt.
Häufige Fragen zur Auffangversorgung
Muss ich die Auffangversorgung beantragen?
Nein. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und kein neuer Liefervertrag abgeschlossen wurde, erfolgt die Belieferung grundsätzlich automatisch, sofern kein Widerspruch erklärt wird.
Kann ich während der Auffangversorgung den Anbieter wechseln?
Ja. Sie können jederzeit zu einem Lieferanten Ihrer Wahl wechseln.
Wie lange dauert die Auffangversorgung?
Die Auffangversorgung endet spätestens nach sechs Monaten.
Gilt die Auffangversorgung auch, wenn ich selbst kündige?
Nein. Bei Eigenkündigung besteht kein Anspruch auf Auffangversorgung.
Ist die Auffangversorgung ein regulärer Stromtarif?
Nein. Die Auffangversorgung ist eine gesetzliche Übergangslösung, wenn kein gültiger Stromliefervertrag mehr besteht.
Wann greift die Auffangversorgung?
Die Auffangversorgung kommt dann zur Anwendung, wenn kein gültiger Stromliefervertrag mehr vorhanden ist. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Ihr bisheriger Lieferant den Vertrag beendet hat und Sie nicht rechtzeitig einen neuen Liefervertrag abgeschlossen haben. Auch bei einem Lieferantenausfall schützt die Auffangversorgung davor, plötzlich ohne Stromvertrag dazustehen.
Wenn Sie den Vertrag selbst kündigen, besteht kein Anspruch auf Auffangversorgung.
Wie funktioniert die Auffangversorgung?
Wenn bis zum Ende Ihres bestehenden Vertragsverhältnisses kein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, werden Sie ab dem darauffolgenden Tag automatisch im Rahmen der Auffangversorgung beliefert, sofern Sie dieser Belieferung nicht widersprechen.
Information durch den Netzbetreiber:
Der Netzbetreiber informiert betroffene Kundinnen und Kunden über die bevorstehende Auffangversorgung, die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen, wenn kein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
Information durch den Energielieferanten, der zum Auffangversorger ernannt wurde:
Zusätzlich informiert der Auffangversorger, also der Energielieferant, in einem Informationsschreiben über das Bestehen, die Dauer und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses. Gleichzeitig werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie jederzeit zu einem Lieferanten Ihrer Wahl wechseln können.
Wie lange gilt die Auffangversorgung?
Die Auffangversorgung ist nur eine vorübergehende Lösung.
Der Vertrag endet spätestens nach sechs Monaten. Kundinnen und Kunden können ihn jederzeit kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Sie haben keine Bindungsfrist.
Wenn vier Wochen vor Ende der Auffangversorgung noch kein neuer Liefervertrag abgeschlossen wurde, muss Ihr Netzbetreiber Sie schriftlich darauf hinweisen, dass bei weiter fehlendem Liefervertrag eine Abschaltung droht. Wird innerhalb der sechs Monate kein neues Vertragsverhältnis abgeschlossen, endet die Stromversorgung.
Was kostet die Auffangversorgung?
Die Auffangversorgung ist kein frei wählbarer Standardtarif. Die Preisbildung erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und des Ausschreibungsverfahrens der Regulierungsbehörde. Es handelt sich um einen flexiblen Tarif mit quartalsweiser Anpassung.
Hier finden Sie die Arbeitspreise für das 2. Quartal 2026, gültig ab 1. Juni 2026:
| Auffangversorgung Privat | exkl. 20% USt. | inkl. 20% USt. |
|---|---|---|
| Energiepreis pro kWH | 12,10 Cent | 14,52 Cent |
davon Arbeitspreis Q2 pro kWh davon Gesamtaufschlag pro kWh | 7,61 Cent 4,49 Cent | 9,13 Cent 5,39 Cent |
| Grundpauschale pro Monat | keine | keine |
| Auffangversorgung Business | exkl. 20% USt. | inkl. 20% USt. |
|---|---|---|
| Energiepreis pro kWh | 12,53 Cent | 15,04 Cent |
davon Arbeitspreis Q2 pro kWh davon Gesamtaufschlag pro kWh | 8,04 Cent 4,49 Cent | 9,65 Cent 5,39 Cent |
| Grundpauschale pro Monat | keine | keine |
Bitte beachten Sie: Der Energiepreis der Auffangversorgung unterliegt einer quartalsweisen Anpassung.
Wenn auffangversorgte Kundinnen und Kunden zusätzlich Strom einspeisen, wird ihnen der „SonnenStrom Spot Auffangversorgung“ gewährt.
Berechnung des Auffangversorgungstarifs
Hier finden Sie die Berechnungsformel und alle Details zu den Auffangversorgungstarifen.
Sie bezahlen nur den Energiepreis an Ihren Auffangversorger. Ihre Netzgebühren werden direkt von Ihrem Netzbetreiber getrennt verrechnet.
Preis-Berechnungsmethode
Die quartalsweisen Anpassungen orientieren sich an der European Energy Exchange (EEX) – die führende Energiebörse in Europa. Dem flexiblen Tarif liegen die dort gehandelten Börsenprodukte „EEX Austrian Power Base Month Future" und "EEX Austrian Power Peak Month Future" zugrunde. Diese sind auch online auf www.eex.com unter „Marktdaten“ abrufbar.
Der Energiepreis besteht aus quartalsweise-flexiblem Arbeitspreis in ct/kWh und fixem Gesamtaufschlag in ct/kWh und wird kaufmännisch gerundet auf 2 Nachkommastellen.
Für Haushaltskunden wird der marktbasierte Arbeitspreis zu Beginn des Quartals im Vorhinein unter Anwendung folgender Berechnungsformel ermittelt:

Für Businesskunden und Landwirte wird der marktbasierte Arbeitspreis zu Beginn des Quartals im Vorhinein unter Anwendung folgender Berechnungsformel ermittelt:

Der Marktpreis wird zu Quartalsbeginn mittels gewichteten Durchschnitts der Produkte „EEX Austrian Power Base Month Future" und "EEX Austrian Power Peak Month Future" der [OP2.1]vergangenen 3 Monate gebildet.
Die Gewichtung beträgt 80 % des arithmetischen Durchschnittswerts aller Abschlusskurse von „EEX Austrian Power Base Month Future“ und 20 % des arithmetischen Durchschnittswerts von „EEX Austrian Power Peak Month Future“ für Haushaltskunden.
Für Geschäftskunden und Landwirte wird 100 % des arithmetischen Durchschnittswerts vom Produkt „EEX Austrian Power Base Month Future“ herangezogen.
Was ist im Energiepreis enthalten?
Der für die Berechnung herangezogene Energiepreis umfasst alle Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundgebühr). Nicht umfasst sind Netzkosten sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge.
Was passiert bei einem Lieferantenausfall?
Kommt es zu einem Lieferantenausfall, werden die betroffenen Zählpunkte automatisch dem Auffangversorger zugeordnet. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in diesem Fall den Eintritt der Auffangversorgung, den Zeitpunkt des Eintritts und den zuständigen Auffangversorger auf ihrer Website.
Wenn über einen betroffenen Zählpunkt auch eingespeist wird, übernimmt der Auffangversorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen, abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie.
Wer bestimmt den Auffangversorger?
Der Auffangversorger wird von der österreichischen Regulierungsbehörde E-Control ernannt.