Stromkostenzuschuss für Landwirte

Landwirte

Stromkostenzuschuss für Landwirte

Der Stromkostenzuschuss für Landwirte wurde als Ausgleich für die stark gestiegenen Betriebsmittelkosten von der Bundesregierung beschlossen. Die letzte Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes ermöglicht es, dass Landwirte, die bisher noch nicht vom Gesetz erfasst waren, den Stromkostenzuschuss für ihren Haushaltsstromverbrauch in bestimmten Fällen beziehen können.

Aktuelle Informationen zum Stromkostenzuschuss für Landwirte

Der Stromkostenzuschuss für Landwirte wurde als Ausgleich für die stark gestiegenen Betriebsmittelkosten von der Bundesregierung beschlossen. Die zuständige Abwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria (AMA). Weiterführende Informationen finden Sie bei der Landwirtschaftskammer Steiermark.

 

 

Energiekostenentlastung

Für Landwirte ohne Nutzung für Haushaltsstrom 

Der Stromkostenzuschuss für Landwirte wurde als Ausgleich für die stark gestiegenen Betriebsmittelkosten von der Bundesregierung beschlossen. Die zuständige Abwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria (AMA). Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Landwirtschaftskammer Steiermark.

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Energiekostenentlastung

Für Landwirte mit Nutzung für Haushaltsstrom

Durch die letzte Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes wurde es ermöglicht, dass Land- und Forstwirte die Strompreisbremse für ihren Haushaltsstromverbrauch in bestimmten Fällen beziehen können. Die Strompreisbremse wird in Form eines Grundkontingents und gegebenenfalls eines Stromkostenergänzungszuschusses für Haushalte mit mehr als 3 Personen gewährt..

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Stromkostenzuschuss

Für Landwirte mit Nutzung für Haushaltsstrom

Begünstigte sind natürliche Personen, die ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt und eines der nachfolgenden standardisierten Lastprofile aufweist:

 

1. H0: Haushalt;*

2. H0: HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;*

3. HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt;*

4. L0: Landwirtschaftsbetriebe;

5. L1: Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht;

6. L2: Übrige Landwirtschaftsbetriebe;

7. G0: Gewerbe allgemein;

8. G1: Gewerbe, werktags 8-18 Uhr;

9. G2: Gewerbe, Überwiegender Verbrauch in den Abendstunden;

10. G3: Gewerbe durchlaufend;

11. G4: Gewerbe, Läden aller Art, Friseur;

12. G5: Gewerbe, Bäckerei mit Backstube;

13. G6: Gewerbe, Wochenendbetrieb.


* Ist der Stromlieferungsvertrags des Betriebs einem Haushaltslastprofil (H0, HA und HF) zugeordnet und haben Sie an diesem Ort Ihren Hauptwohnsitz, zählen Sie ebenfalls zu den Begünstigten der Strompreisbremse.

 

Das Grundkontingent funktioniert wie die Strompreisbremse für Haushalte und kann für bis zu 2.900 kWh und ab einem gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis ab 10 Cent je kWh gewährt werden. Der Zuschuss gebührt für den 10 Cent übersteigenden Betrag (unterer Referenzenergiepreis) und beträgt bis 30. Juni 2024 nicht mehr als 30 Cent (oberer Referenzenergiepreis in der Höhe von 40 Cent). Für einen darüberhinausgehenden Betrag hat der Kunde aufzukommen. Ab 1. Juli 2024  wird ein Energiepreis bis 25 Cent/kWh (exkl. Steuern) bezuschusst. Das bedeutet, dass der Bund maximal 15 Cent/kWh (exkl. Steuern) statt der bisherigen 30 Cent/kWh (exkl. Steuern) fördert. Der Zuschuss findet auf den Nettobetrag Anwendung, die Berechnung der Umsatzsteuer bleibt durch den Zuschuss unverändert (Basis bleibt der gemäß Stromlieferungsvertrag vereinbarten Energiepreis). Das Grundkontingent muss im Zeitraum 17. April bis 31. Mai 2023 beantragt werden (siehe unten).

Der Stromkostenergänzungszuschuss gebührt ab der vierten, am Betriebsort des Zählpunkts hauptgemeldeten Person pro Person. Für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (7 Monate) werden einmalig 61,25 EUR je Person gewährt. Für die Zeiträume 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 sowie 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (6 Monate) werden je Person einmalig 52,50 EUR gewährt. Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt aufgrund der zu den Stichtagen 1. Juni 2023, 1. Jänner 2024 oder 1. Juli 2024 am Betriebsort des Zählpunkts laut dem zentralen Melderegister hauptwohnsitzgemeldeten Personen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Grundkontingent werden automatisch die Voraussetzungen auf den Stromkostenergänzungszuschuss geprüft (kein zusätzlicher Antrag!).

Wann und wo kann das Grundkontingent beantragt werden?

Das Grundkontingent kann nur im Zeitraum von 17. April 2023 bis 31. Mai 2023 und ausschließlich auf der Webseite beantragt werden. Bei uns können keine Anträge eingereicht oder bearbeitet werden. Für den Stromkostenergänzungszuschuss ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Dieser wird automatisch für den jeweiligen Zeitraum beantragt, wenn das Grundkontingent gewährt wird und mehr als drei Personen an den Stichtagen 1. Juni 2023, 1. Jänner 2024 oder 1. Juli 2024 am Betriebsort des Zählpunktes mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Was ist im Falle eines Wechsels des Stromlieferanten zu unternehmen?

Wird der Stromlieferant gewechselt, ist der Antrag online auf der Webseite zu korrigieren, das heißt, der Wechsel bekannt zu geben. Für diese Bekanntgabe sind die Antragsnummer und der Wechselstichtag erforderlich.

Haben Sie weitere Fragen?

Auf der Website finden Sie häufig gestellte Fragen.

Sollten Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ministerien:

Für Landwirte: : Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML)
Gebührenfreies Servicetelefon BML: 0800 500 198
Montag bis Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr
E-Mail: service(at)bml.gv.at