Headerbild: Energie Steiermark
Abbildung 1: Dr. Martin Seidl © zVg, Dr. Thomas Rabl © KWR | Hintergrund: KI-generiert (Adobe Firefly)
28. Mai 2026
Wir haben die beiden Experten für das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Dr. Thomas Rabl und Dr. Martin Seidl, befragt, wie die Umsetzung des ElWG in der Praxis voranschreitet. Die beiden Experten geben rechtliche Einblicke und Ausblicke zu Preisänderungsrecht, Systemdienlichkeit, Bürgerenergie und Co.
Martina Kiefer: Das ElWG wird von Regierungsmitgliedern als ‚die größte Strommarktreform seit 20 Jahren‘ bezeichnet. Wird das Gesetz dieser Zuschreibung gerecht?
Thomas Rabl: Ja, das steht völlig außer Zweifel. Die Erwartungen der Politik und die politische Kommunikation erscheinen aber oft etwas überzogen. Das ElWG ist weder ein ‚Billigstromgesetz‘ noch sonst ein rechtliches ‚Allheilmittel‘. Es ist ein Gesetz, das das Stromsystem modernisiert. Ob Strom mittel- und langfristig wirklich ‚billiger‘ wird, wird die Zeit und der Verlauf der aktuellen Krisen zeigen. Auch ist eine Transformation immer mit Kosten verbunden, insbesondere bei der Infrastruktur.
Martin Seidl: Das ElWG ist mit Sicherheit ein für die Elektrizitätswirtschaft besonders bedeutendes Gesetz, das nun endlich eine Anpassung an die aktuellen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten vornimmt. Das Gesetz wird allerdings erst im Laufe der Zeit seine volle Wirkung entfalten können, zumal noch eine Vielzahl an Verordnungen und Begleitmaßnahmen erforderlich sind.
Welche sind die drei Regelungen im ElWG, die den Elektrizitätssektor in den nächsten fünf Jahren am stärksten verändern werden?
Rabl: Erstens die Umgestaltung der Netzentgelte. Zum Zweiten die Regelungen zur Bürgerenergie. Ich bin zwar eher ein Skeptiker der oft etwas zu optimistischen Bürgerenergie-Euphorie, denn ich denke, manches sollte man Expert:innen überlassen, aber hier wird viel geschehen. Und ein dritter juristischer Gamechanger sind die Neuregelungen zu den Preisen, etwa auch der Sozialtarif.
Seidl: Dazu zählen mit Sicherheit die Bestimmungen zur Bürgerenergie, zur dezentralen Versorgung und zum Netzbetrieb. In all diesen Bereichen wird es zu wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen kommen, die zweifelsfrei teils herausfordernd sind, aber zur Weiterentwicklung des Strommarkts beitragen werden.
Sie haben im März bei einem Expertenvortrag in der Energie Steiermark einen Seminartag gestaltet. Was war die Frage aus dem Publikum, die Sie am meisten überrascht hat?
Rabl: Mich erstaunt bei Vorträgen immer wieder, dass man über diese Themen jahrelang diskutiert hat, aber für viele dann doch manches überraschend gekommen ist. Ein Beispiel ist die sogenannte elektronische Kommunikation mit den Kund:innen. Womöglich passen hier die Erwartungen an neue Tools, die das Gesetz einführt, nicht mit der juristischen Realität zusammen.
Seidl: Die Teilnehmer:innen haben zahlreiche Fragen gestellt, womit ein wertvoller Austausch entstanden ist. Insbesondere die Fragen zur gemeinsamen Energienutzung und zu Direktleitungen haben aufgezeigt, dass sich diesbezüglich in der Praxis einige neue Optionen und Fragestellungen ergeben.
Preisänderungsrecht
Das ElWG bringt ein gesetzliches Preisänderungsrecht. Preisänderungen dürfen nur alle sechs Monate vorgenommen und sinkende Beschaffungskosten müssen binnen sechs Monaten weitergegeben werden. Was bedeutet das konkret für Energieversorger?
Rabl: Ich bin nicht völlig überzeugt von der Neuregelung. Aber deren Vorteil ist, dass wir nun eine gesetzliche Klarstellung haben, die Probleme, welche die Judikatur der letzten Jahre aufgeworfen hat, ein wenig entschärft. Die Regelung hat aber nach wie vor Defizite, manches ist nicht klar definiert und verständlich. Jedenfalls ist dies ein extrem sensibler Bereich, in welchem Konsumentenschützer:innen sicherlich die Schwachpunkte herausarbeiten und bekämpfen werden.
Ich bin nicht sicher, ob sich für die Lieferant:innen im Ergebnis zu den letzten Jahren viel verändern wird. Denn das gesetzliche Preisänderungsrecht ist kein Muss, so viele Neuverträge gibt es nun auch nicht. Die große Masse sind Bestandsverträge. Es ist auch ein bisschen wie mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Wenn man sich beispielsweise den Wärmemarkt und die dortigen Preissteigerungen und Rechtsunsicherheiten ansieht, geht es dort um viel größere Summen.
Paradigmenwechsel zur Dezentralität
Das ElWG hebt den ‚aktiven Kunden‘ stärker hervor. Das ist jemand, der erzeugt, speichert und verbraucht. Wie verändert das unser klassisches Versorger-Kunden-Verhältnis?
Seidl: Mit dem aktiven Kunden ändert sich das klassische Versorger-Kunden-Verhältnis maßgeblich, weil die Möglichkeiten und Rechte des aktiven Kunden deutlich ausgeweitet wurden. Neben den erwähnten Tätigkeiten der Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Strom kann der aktive Kunde auch an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilnehmen. Des Weiteren ist er berechtigt, Strom über Direktleitungen zu beziehen oder an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen. Aus Sicht eines Versorgers beziehungsweise eines Netzbetreibers stellen diese vielfältigen Handlungsmöglichkeiten neue Herausforderungen in der energiewirtschaftlichen und datentechnischen Abwicklung dar.
Dynamische vs. fixe Preismodelle
Das ElWG verpflichtet Lieferant:innen, sowohl dynamische als auch fixe Energiepreismodelle anzubieten. Wer kann dynamische Tarife schon nutzen und wo gibt es noch Hürden?
Rabl: Dynamische Preise sind an sich nichts Neues, das gab es schon bisher, genauso wie ‚fixe‘ Preise. Künftig gibt es aber mehr Warnhinweise und mehr Informationen als bisher, Lieferant:innen sind hier in der Pflicht. Das ist alles gut, aber Expert:innen werden Ihnen sagen, dass dynamische Tarife spätestens in ein paar Monaten keine gute Idee mehr sind, wenn die Preise in die Höhe gehen werden und wahrscheinlich nicht auf dem Niveau verharren, wo sie jetzt sind. Die ‚Hürden‘ sind daher möglicherweise weniger rechtliche als ‚praktische‘.
Bürgerenergie & Energiegemeinschaften
Das ElWG fasst Energiegemeinschaften unter dem Begriff der ‚Bürgerenergie' neu zusammen. Welche Möglichkeiten eröffnen sich dadurch für Energieversorger und welche Beschränkungen – Stichwort geografische Nahebereiche – könnten ein Hindernis sein?
Seidl: Der Abschnitt ‚Bürgerenergie‘ hat den bisherigen regulatorischen Rahmen für Energiegemeinschaften nun um zahlreiche Facetten erweitert. Für Energieversorger gibt es künftig die Möglichkeit, die aktiven Kunden im Rahmen der sogenannten gemeinsamen Energienutzung bei diversen Aufgaben zu unterstützen. Bei den Nahebereichen finden sich auch neue Änderungen, wie beispielsweise die Vereinfachung im Regionalbereich, wenn zwei unterschiedliche Verteilernetzgebiete an einem Umspannwerk betroffen sind. Dies könnte von den darin betroffenen Gemeinden von Vorteil sein, sodass hierfür nicht mehr gesonderte Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erforderlich sind.
Die Begünstigungen beim Netznutzungsentgelt sind nach wie vor an den Lokal- bzw. Regionalbereich geknüpft. Die Details dazu werden noch von der Regulierungsbehörde per Verordnung festgelegt. Außerdem treten die Bestimmungen zur Bürgerenergie erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft und werden dann schrittweise umgesetzt.
Erzeuger & Entgeltkomponenten
Als Erzeuger muss man künftig mit einem Versorgungsinfrastrukturbeitrag rechnen. Für PV-Einspeiser unter 20 kW bleibt die Einspeisung kostenfrei, darüber gilt ab 2027 ein Beitrag von 0,05 Cent/kWh. Wie verändert das die Wirtschaftlichkeit von Erzeugungsanlagen?
Seidl: Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist eine neue Komponente für Einspeiser, die auch für bestehende Anlagen zur Anwendung gelangt. Für eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung beispielsweise von 30 kW bedeutet dies im Falle der Volleinspeisung eine jährliche Belastung von bis zu 15,- Euro. Des Weiteren betrifft die Wirtschaftlichkeit von Anlagen die neu eingeführte Spitzenkappung bei Windkraft- und Photovoltaikanlagen. Hierbei ist der Netzbetreiber berechtigt, die netzwirksame Leistung in einem bestimmten Ausmaß zu begrenzen. Es bleibt allerdings noch abzuwarten, wie sich diese neuen Maßnahmen in der Praxis, insbesondere im Hinblick auf den verstärkten Einsatz von Speichern, auswirken werden.
Netzanschluss
Es gibt künftig erhöhte Pauschalen für Erzeugungsanlagen, gleichzeitig aber auch Befreiungen für kleine Anlagen und die Pflicht zur Offenlegung von Anschlusskapazitäten. Bedeutet das unterm Strich nun mehr Investitionssicherheit oder neue Rechtsunsicherheit?
Rabl: Transparenz im Netzkapazitätsbereich ist sicherlich sinnvoll und dient natürlich auch der Investitionssicherheit. Es gibt hier aber ein paar Rechtsfragen, die sich der Gesetzgeber im Vorfeld nicht wirklich überlegt hat. Was passiert beispielsweise, wenn die Kapazitäten falsch veröffentlicht werden. Das muss jetzt nicht einmal böse Absicht sein, es kann ja mal passieren.
Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag, der ab nächstem Jahr eingehoben wird, ist einfach ein anders benannter Netztarif für Erzeuger:innen. Dieser baut auf einer rechtlichen Grundlage auf, die europarechtlich nur sehr schwer haltbar sein wird, weil der Versorgungsinfrastrukturbeitrag vom Wirtschaftsminister und nicht von der Regierungsbehörde bestimmt werden wird.
SNAP
Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) gilt seit April 2026 – wer kann profitieren?
Rabl: Es ist sicher eine gute Idee, den Stromverbrauch dann zu beanreizen, wenn er besonders günstig ist, was dann in niedrigeren Entgelten mündet. Nur macht es einen Unterschied, ob ich in Graz oder Wien in einer Mietwohnung mit Waschmaschine sitze, die man bestenfalls fernsteuern kann oder am Land mit Pool und Ladestation. Das heißt, für die große Masse der Menschen, vor allem im urbanen Bereich, hat der SNAP wahrscheinlich wenig Auswirkung. Zudem sind in den Zeiten, in denen der SNAP greift, die meisten außer Haus.
Sozialtarif
Der neue Sozialtarif soll einkommensschwachen Haushalten bis zu 300 Euro pro Jahr sparen helfen, finanziert über die Energiewirtschaft. Ist dieses Modell zielführend für diese Zielgruppe?
Rabl: Dass es Personen in Österreich gibt, die soziale Abstützungen und Hilfe benötigen, steht außer Zweifel. Die Frage ist, ob ein Sozialtarif im Strombereich ein zweckmäßiges Instrument ist. Ich denke, Sozialpolitik sollte man nicht im und über den Energiemarkt machen. Ob es daher geschickt ist, dass die Energieversorger Sozialpolitik finanzieren müssen, weiß ich nicht. Außerdem ist das Modell auch nicht treffsicher. Zum Beispiel sind Studierende ausgenommen. Zudem bin ich mir nicht sicher, ob das Modell nicht auch unfair gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen ist, was auch ein verfassungsrechtliches Spannungsfeld eröffnet. Weiters gibt es mit dem Artikel 5 der Strombinnenmarktrichtlinie auch einen europarechtlichen Aspekt, der möglicherweise nicht optimal berücksichtigt wurde.
Energiespeicherung
Batteriespeicher werden unter dem ElWG von Netzentgelten befreit, wenn sie systemdienlich betrieben werden. Was bedeutet ‚systemdienlich' in der Praxis?
Seidl: Es findet sich zwar eine Begriffsbestimmung des systemdienlichen Betriebs im ElWG, jedoch zeigte die Marktkonsultation der Regulierungsbehörde zur neuen Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung, dass die genauere Festlegung des Befreiungstatbestands mitunter schwierig und komplex sein kann.
Unabhängig von den regulatorischen Aspekten ist der vermehrte Einsatz von Speichern unerlässlich für das Gelingen des 100%-Ziels bei der Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen. Für die Entwicklung von Speicherprojekten ist es im Sinne der Planbarkeit deshalb besonders wichtig zu wissen, was letztlich die Kriterien für die Freistellung vom Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt sind. Diese Faktoren sind für Investitionsentscheidungen maßgeblich.
Ab wann darf man mit einer klaren Definition der Systemdienlichkeit rechnen, Herr Rabl?
Rabl: Spätestens dann, wenn der Entwurf der Systemnutzungsentgelt-Grundsatzverordnung steht, das wird im Herbst 2026 sein.
Heikel ist hier etwa auch die Unterscheidung zwischen systemdienlicher Erzeugung und dem systemdienlichen Verbrauch. Bei Letzterem wird es - ganz offenbar - keine Befreiung von Systemnutzungsentgelt geben. Und das ist sicherlich diskutabel.
Aus rechtlicher Sicht wird man sachliche Differenzierungen aufstellen müssen, die dann auch vor dem Verfassungsgerichtshof halten. Ob alle zufriedengestellt werden können, wage ich zu bezweifeln. Alle denkbaren technischen Konfigurationen wird man möglicherweise gar nicht im Verordnungstext abbilden können.
Zählpunkte, Abrechnungspunkte & Messkonzepte
Ein Thema, das in Ihrem Vortrag viel Aufmerksamkeit erhielt, waren die unterschiedlichen Messkonzepte und die Unterscheidung zwischen Zähl- und Abrechnungspunkten. Warum ist diese Unterscheidung für die Praxis so wichtig, besonders bei Energiegemeinschaften?
Seidl: Die Anzahl der einspeisenden Anlagen ist in den vergangenen zwei Jahrzehnten sehr stark angestiegen. Ein bestehender Netzanschluss wird künftig viel mehr auch von unterschiedlichen Anlagen genutzt werden. Beispielsweise ergänzen sich Windkraft- und Photovoltaikanlagen, die in weiterer Folge noch um Speicher erweitert werden. Diese Hybrid-Parks erfordern die Weiterentwicklung der bisherigen Messkonzepte und Abrechnungslogiken.
Für die gemeinsame Energienutzung und Energiegemeinschaften sind Smart-Meter sowie Viertelstundenwerte die Grundvoraussetzung, um die Abwicklung auf Seiten des Netzbetreibers zu ermöglichen. Dadurch können in weiterer Folge auch Peer-to-Peer-Verträge abgewickelt werden.
Umsetzungsrealität
Branchenexpert:innen sehen das ElWG mitunter als Bremse an mehreren Stellen. Teilen Sie diese Einschätzung? Und welche Fortschritte erwarten Sie in den nächsten 12 Monaten?
Rabl: Systemnutzungsentgelte und Systemdienlichkeit werden uns im Herbst 2026 intensiv beschäftigen. Der große Brocken wird aber erst mit 1.1.2027 in Kraft treten. Im Laufe des Sommers erwarte ich mir eine Umstellung von Bürgerenergiemodellen, zumal manche dem Peer-to-Peer-Geschäft besondere Bedeutung zumessen. Aber auch die vielen anderen, mehr als zwei Dutzend Verordnungsermächtigungen der Regulierungsbehörde werden mit Leben gefüllt werden müssen – da kommt noch viel auf uns zu.
Und möglicherweise wird das gesetzliche Preisänderungsrecht wirklich angewandt werden müssen und dann nicht zugunsten, sondern zu Lasten der Kund:innen. Das wird sicher spannend, wenn dann viele wieder zu Gericht ziehen.
Seidl: Die Regulierungsbehörde hat in diesem Jahr bereits viele Entwürfe zur weiteren Umsetzung vorgelegt, wodurch die einzelnen Umsetzungsmaßnahmen erst bewusst und greifbar werden. Das ElWG liegt nun in der Stammfassung vor und wird – wie auch schon das vorangegangene Gesetz – künftig novelliert werden, weil sich in der Anwendung immer wieder neue Fragestellungen und Anforderungen ergeben, die letztlich den dynamischen Strommarkt widerspiegeln.
Danke für das Gespräch, Herr Dr. Rabl und Herr Dr. Seidl.
Zur Person
Dr. Martin Seidl
Dr. Martin Seidl absolvierte das Studium Wirtschaftsrecht an Wirtschaftsuniversität Wien und neben dem Studium auch ein Kolleg für Elektrotechnik. Von Oktober 2010 bis Juni 2022 war er für die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG tätig, zuletzt als Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung. Seit Juni 2022 ist er Geschäftsführer der connesso energy GmbH. Darüber hinaus zählen laufende Vortragstätigkeiten und Schulungen zu energiewirtschaftlichen/rechtlichen Themen zu seinen Aufgaben.
Dr. Thomas Rabl
Rechtsanwalt in Wien. Thomas Rabl ist seit vielen Jahren einer der führenden Experten im Bereich des Energierechts. Er ist zudem Chefredakteur der Fachzeitschrift ecolex, Podcasthost, Gastgeber der ecolex talks und Verfasser zahlreicher einschlägiger Publikationen. Sein von ihm herausgegebener und mitverfasster Kommentar zum ElWG ist vor Kurzem bei MANZ erschienen.





