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Am 24. Dezember 2025 ist das „Günstiger-Strom-Gesetz" in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um ein Gesetzespaket, das auch das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) umfasst. Mit diesem Gesetz für den Strommarkt kommt eine Reihe an Neuerungen auf die Energiebranche zu, welche wir in diesem Artikel überblicksmäßig beleuchten.
Was bisher geschah: Die EU-Binnenmarktrichtlinie aus 2019 gibt den Rahmen für das ElWG vor und wäre bis 2021 umzusetzen gewesen. Mit mehr als fünf Jahren Zeitverzögerung ersetzt das ElWG nun das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz aus 2010 (ELWOG 2010) und bringt die lange erwartete Reform des österreichischen Strommarktes. Die Verzögerung in der Umsetzung resultiert unter anderem aus der Tatsache, dass dieses Energiegesetz eine Zweidrittel-Mehrheit im Nationalrat benötigte und eine der beiden im Nationalrat vertretenen Oppositionsparteien das Gesetzesvorhaben unterstützen musste, was Ende 2025 auch gelungen ist.
Neue Regelungen im ElWG
Aus dem 142 Seiten umfassenden Gesetzestext geht eine Vielzahl an interessanten Neuerungen hervor. Folgend werfen wir einen Blick auf die aus Sicht der Staabstelle Energiewirtschaftsrecht in der Energie Steiermark interessantesten neuen Regelungen im ElWG.
- Elektrizitätsunternehmen, die sich mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, haben die ihnen im ElWG auferlegten, im öffentlichen Interesse stehenden Verpflichtungen, als vorrangige Unternehmensziele in ihren Satzungen beziehungsweise Statuten zu verankern.
- Lieferant:innen haben ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der AGB und Entgelte. Änderungen der AGB beziehungsweise der vertraglich vereinbarten Entgelte sind den Endkund:innen mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderungen schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe nachvollziehbar darzustellen. Kund:innen haben das Recht, den Änderungen binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung zu widersprechen. Im Fall eines Widerspruches endet das Vertragsverhältnis. Eine Entgeltsenkung oder Entgelterhöhung ist durchzuführen, wenn es ansonsten zu einer nicht unwesentlichen Veränderung des Deckungsbeitrages kommen würde. Sollte eine Entgeltänderung im Verhältnis zum genannten Anlass unangemessen sein, tritt an deren Stelle eine angemessene Entgeltänderung.
- Ein bundesweit einheitlicher Sozialtarif, also ein gestützter Preis für rund 284.000 begünstigte einkommensschwache Haushalte wurde geschaffen, um diese vor Energiearmut zu bewahren.
- Ein großes Kapitel ist der Bürgerenergie gewidmet. Aktive Kund:innen sind dabei Endkund:innen, die Elektrizität erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen
(z.B. über Peer-to-Peer-Verträge). Es können somit aus einer Photovoltaik-Anlage sowohl Nachbarn als auch entfernte Wohnungen beispielsweise von Kindern versorgt werden. - Einspeiser haben ab 1. Jänner 2027 jährlich einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag zu entrichten. Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 Kilowatt (kW) sind von der Entrichtung des Versorgungsinfrastrukturbeitrages befreit. Die Belastung pro Einspeiser darf 0,05 Cent pro Kilowattstunde (kWh) der eingespeisten Jahresstrommenge nicht übersteigen.
- Die Ansteuerbarkeit von neuen und wesentlich geänderten Erzeugungsanlagen ab 3,68 kW durch den Netzbetreiber wird eingeführt.
- Spitzenkappung: Bei neuen und wesentlich geänderten Photovoltaik- und Windkraftanlagen dürfen vom Netzbetreiber die Leistungsspitzen gekappt werden. Bei der Windkraft dürfen ab 1. Jänner 2027 höchstens ein Prozent der Jahresenergiemenge bzw. maximal 15 Prozent der netzwirksamen Leistung einer Referenzanlage in Anspruch genommen werden. Bei Photovoltaikanlagen ist die netzwirksame Leistung begrenzt und darf nicht unter 70 Prozent der Modulspitzenleistung liegen. Im Fall einer solchen Leistungsbegrenzung erhalten Anlagenbetreiber:innen keinen finanziellen Ausgleich.
- Bei neuen und geänderten Netzzugängen von Einspeisern hat der Netzbetreiber bei mangelnder Netzkapazität einen flexiblen Netzzugang zu gewähren. Der Netzzugang ist dann in vollem Umfang binnen 12 bis 24 Monaten herzustellen.
- Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie vom Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt freigestellt.
- Eine neue Regelungssystematik für die Netzentgelte wird es ab 1. Jänner 2027 geben. Dabei hat die E-Control eine Grundsatzverordnung und eine Entgelteverordnung zu erlassen und Anreize für einen systemdienlichen Betrieb zu setzen.
Ein erstes Resümee
In den ersten Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzespaketes gibt es weiter offene Fragen. Da rund 30 Verordnungen seitens Regulierungsbehörde E-Control noch zu erlassen und zahlreiche Musterformulierungen von der E-Control bereitzustellen sind, viele Bestimmungen erst im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten und auch noch viele Prozesse bei den Marktteilnehmer:innen einzurichten sind, liegt noch ein weiter Weg vor uns.
Mit 1. April 2026 sollen die Bestimmungen zum Sozialtarif in Kraft treten. Zudem wird über den Sommer hinweg die Grundsatzverordnung zu den Systemnutzungsentgelten erlassen, welche die Grundlage für die neuen Netzentgeltregelungen ab 1. Jänner 2027 bildet.
Derzeit betreffen die meist gestellten Fragen die Umsetzung des § 21, insbesondere die Fragen zur Änderung der AGB und der Entgelte sowie die neuen Regelungen zu Direktleitungen und
Abrechnungspunkten (auch vormals „virtuelle Zählpunkte“ bezeichnet).
Insgesamt kann festgehalten werden, dass mit dem ElWG ein großer und seit Langem erwarteter Schritt in die richtige Richtung gesetzt wurde, auch wenn sich in der Praxis noch der eine oder andere Anpassungsbedarf zeigen wird. Unser gemeinsames Ziel muss sein, einen reibungslosen Ablauf für alle Beteiligten zu ermöglichen, der sich aus den Bestimmungen des ElWG ergeben wird.





