Ausgleichsenergiekosten diskriminierungsfrei aufteilen, um einseitige Ungleichbehandlung des Local Players zu vermeiden. Es gilt gesetzlich zu verankern, dass die Methodik der Aufteilung durch die E-Control bis 01.01.2026 in den sonstigen Marktregeln festzulegen ist (§12 Abs 1 Z 11 und 13 sowie §107 Z 12)
Einheitliche Spielregeln statt Schlechterstellung von öffentlichen Energieversorgern iVz nicht-öffentlichen, d.h. privaten Unternehmen durch einseitige Eingriffe in Satzungen (§ 7 Abs 4)
Mit den Änderungen im Elektrizitätswirtschaftsgesetz, im Energiearmuts-Definitions-Gesetz sowie im Energie-Control-Gesetz gibt es eine realistische Chance, den Strommarkt zu reformieren und das Energiesystem zukunftsfit, effizient und fair zu gestalten. Die Energie Steiermark hat die Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt und im parlamentarischen Begutachtungsverfahren Standpunkte zu den über 180 Paragrafen im ElWG-Entwurf eingebracht.
Ziel muss ein zeitgemäßer Rechtsrahmen für den österreichischen Strommarkt sein, welcher das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (ElWOG) ersetzt, das mehr als zehn Jahre den Grundstein für den liberalisierten Strommarkt in Österreich gelegt hat. Zudem sollen mit diesem Gesetz unter anderem die Strombinnenmarktrichtlinie aus dem Jahr 2024, Inhalte aus dem Clean Energy Package (2019) sowie die Erneuerbaren-Richtlinie der EU umgesetzt werden.
Unsere neun wesentlichsten Punkte
Flächendeckende Übermittlung von Viertelstunden-Energiewerten als Basis für smarte Tarife sowie als Element zur Dämpfung von Netzkosten (§ 49) ermöglichen
Adäquate Umsetzungs- bzw. Einführungsfristen für systemseitige Adaptierungen vorsehen
Wesentlich für die Praxistautglichkeit des Gesetzes ist die Ausgestaltung von Fehlertoleranzen und Eskalationsmechanismen im Hinblick auf Fristen, Datenbereitsstellungen und regulatorischen Verpflichtungen / Strafen
Rechtssicherheit für Lieferant:innen und Kund:innen herstellen, denn unklare Regelungen sind Markteintrittsbarrieren und demzufolge wettbewerbshemmend
Klare, planbare gesetzliche Regelungen gewährleisten, sodass sich angebotene Energieprodukte am Markt beweisen und nicht jegliche (Preis-) Anpassung in gerichtlichen Auseinandersetzungen münden
Ausgestaltung einer „Strompreissenkungs-garantie“ in ElWG-Begutachtungsentwurf (§ 21 Abs 3) führt bei unveränderter Beschlussfassung zu zusätzlicher Rechtsunsicherheit für Konsument:innen und Marktteilnehmer:innen
Entwurfsvorschlag (§ 130) führt kurzfristig zu geringen jährlichen Kostendämpfungen, mittel- bis langfristig aber zu Kostensteigerungen = Kostenwälzung auf spätere Generationen
Verschärfung der ohnehin herausfordernden (Innen-)Finanzierungssituation von Energie-versorgungsunternehmen
Kurzfristiger Tarifeffekt des Vorschlags wird unter (geweckten) Erwartungen bleiben; dies steht den umfassenden nachteiligen Konsequenzen für Werthaltigkeit von Investitionen, Rating-einstufungen und Finanzierungskosten gegenüber
Das bestehende Regulierungsmodell aus dem Jahr 2001 ist u.a. aufgrund des technologischen Fortschritts und der Energietransformation an moderne Anforderungen anzupassen
Empfehlung zur grundsätzlichen Prüfung des gesamten Entwurfs hinsichtlich einer drohenden bzw. sich weiter verstärkenden Entsolidarisierung bei der Netzentgeltsystematik
Zunehmende Anzahl von „Begünstigen“ führt zu Kostensteigerungen für „Nicht-Begünstigte“
Ziel muss deshalb eine Beschleunigung der Elektrizierung sein, um eine stärkere und effizientere Netznutzung zu erreichen = günstigere / gedämpfte Netzentgelte für alle
Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei Verhältnisse des Kapitalmarktes und Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind
Die E-Control muss die Kapitalmarkttauglichkeit sowie Werthaltigkeit von notwendigen Netzinvestitionen per Gesetzesauftrag sicherstellen; damit werden Anforderungen von Equity & Debt Investoren, Ratingagenturen, sowie Wirtschaftsprüfern inkludiert, sodass ein positiver Jahresbericht ermöglicht werden kann
Der Rechtsrahmen muss unter der Prämisse stehen, dass auch eine marktbasierte Fahrweise von Energiespeicheranlagen durch ihre preis- und in der Regel netzstabilisierende Eigenschaft grundsätzlich systemdienlich wirkt
Eine pauschale (auch implizite) Einstufung von Energiespeicheranlagen als netzüberlastend ist nicht gerechtfertigt
Als gesetzlich verankerte Grundregel sollte deshalb auch der marktbasierte Betrieb von Energiespeicheranlagen für die befristete Netzentgeltfreistellung berücksichtigt werden; die Definition der Systemdienlichkeit gem. § 6 Abs 1 Z 142 ist entsprechend anzupassen
Die Vereinbarkeit mit anderen Anschub-mechanismen ist im Gesetz sicherzustellen
Fristen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sollen im ausgewogenen Verhältnis zum erforderlichen Kosten- und Nutzeneinsatz stehen
Die Ausgestaltung von Fehlertoleranzen und Eskalationsmechanismen spielen eine zentrale Rolle für die Praxistauglichkeit der Umsetzung und sind im Gesetz zu definieren
Wenn in Österreich Erdgas-KWK-Anlagen angesichts der zunehmenden volatilen Stromerzeugung zur Stabilisierung der Stromnetze eingesetzt werden, wird die Abwärme dieser Anlagen ungenutzt an die Umgebung abgegeben (§135 ff)
Diese Vorgehensweise ist ineffizient und ressourcenverschwendend (der Gesamt-wirkungsgrad der rein Strom gesteuerten Anlage ist deutlich niedriger) und konterkariert das Ziel, den angestrebten höheren erneuerbaren Wärmeanteil zu erreichen
Ziel muss sein, die (Ab-)Wärme aus diesen Anlagen verpflichtend zu nutzen - sofern es dafür Bedarf und eine Einspeisemöglichkeit gibt