Headerbild: pexels.com
Portraitbild: Jakob Mayer
Portraitbild: Melanie Harrer
01. September 2026
Mit der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-GV) konkretisiert die E-Control einen zentralen Baustein des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes. Der Entwurf verändert die Logik der Netztarifierung grundlegend: Leistung, Zeitpunkt der Netznutzung, Flexibilität, Netzanschlusskosten und Systemdienlichkeit rücken stärker in den Mittelpunkt. Positiv ist der Schritt zu mehr Verursachungsgerechtigkeit und Transparenz. Gleichzeitig bleiben Fragen zu Praxistauglichkeit, Technologieoffenheit und Investitionssicherheit offen – insbesondere bei Speichern, Elektrolyse und neuen Flexibilitätsanwendungen.
Warum Stromnetzentgelte zum Schlüssel der Energiewende werden
Stromnetzentgelte sind ein zentraler Hebel für die Energiewende: Sie bestimmen mit, wie Stromnetze finanziert, genutzt und weiterentwickelt werden. Die SNE-GV schafft dafür den künftigen Rahmen. Im Kern bringt der Entwurf fünf Neuerungen: einen Leistungspreis für alle, zeitvariable Arbeitspreise, flexible Netznutzung, ein neu geordnetes Netzanschlussentgelt sowie Kriterien für systemdienliche Anlagen. Damit wird die Netznutzung künftig stärker danach bewertet, wann, in welchem Umfang und mit welchem Beitrag zum Gesamtsystem Strom entnommen oder eingespeist wird.
Besonderes Augenmerk verdient die Umsetzung: Neue Tarifmodelle müssen verständlich, nachvollziehbar und in Abrechnung, Datenprozessen und Kundenkommunikation praxistauglich ausgestaltet sein. Ebenso braucht es ausreichend Vorlaufzeit für die systemseitige Implementierung. Bei systemdienlichen Anlagen ist entscheidend, dass nicht nur klassische Stromspeicher, sondern auch Elektrolyseanlagen und wasserstoffbasierte Speicher anhand ihres tatsächlichen Beitrags zu Versorgungssicherheit, saisonaler Speicherung und Sektorenkopplung berücksichtigt werden.
Kurz erklärt: Worum geht es in der SNE-GV?
Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung legt Grundsätze fest, wie Netzentgelte für Strom künftig ausgestaltet werden. Die Verordnung beeinflusst damit, welche Kosten Stromkund:innen, Speicherbetreiber, Industrieanlagen und andere Netznutzer:innen tragen und welche Anreize für eine flexible, systemdienliche Nutzung der Netze entstehen.
Von der Idee zum Regelwerk: Was sich konkretisiert
Gegenüber der Marktkonsultation vom Frühjahr 2026 ist ein deutlicher Entwicklungsschritt erkennbar. Viele zuvor abstrakt diskutierte Themen wurden in konkrete Bestimmungen überführt. Besonders relevant sind dabei drei strukturelle Änderungen: Erstens soll die tatsächliche Leistungsbeanspruchung des Netzes stärker in die Entgeltbildung einfließen. Zweitens sollen zeitvariable Arbeitspreise wie Sommer- und Winter-Niederarbeitspreise Verbrauch in netzverträglichere Zeiträume lenken. Drittens werden flexible Netznutzung und Netzanschlussentgelte neu geregelt.
Der Leistungspreis für alle ist dabei eine der markantesten Neuerungen. Künftig soll nicht nur zählen, wie viel Strom verbraucht wird, sondern auch, welche Leistungsspitzen ein Netzanschluss verursacht. Das erhöht die Verursachungsgerechtigkeit, verlangt aber klare Regeln, einfache Beispiele und verständliche Kommunikation. Zeitvariable Arbeitspreise können zusätzlich helfen, Verbrauch zu verlagern und das Netz zu entlasten. Damit diese Signale wirken, müssen sie für Kund:innen planbar und praktisch nutzbar sein.
Flexible Netznutzung und Netzanschluss: neue Anreize, neue Anforderungen
Flexible Netznutzung folgt dem Prinzip „Entgeltbegünstigung gegen Flexibilität“: Wer seine Entnahme an die jeweilige Netzsituation anpassen kann, soll von reduzierten Entgelten profitieren. Dadurch können bestehende Netzkapazitäten effizienter genutzt und zusätzliche Anschlüsse erleichtert werden. Voraussetzung sind klare vertragliche Rahmenbedingungen, transparente Eingriffskriterien und eine eindeutige Abgrenzung zum uneingeschränkt verfügbaren Netzzugang. Flexible Netznutzung wird den erforderlichen Netzausbau jedoch nicht ersetzen, sondern diesen ergänzen.
Auch das Netzanschlussentgelt wird stärker an der tatsächlichen Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzinfrastruktur ausgerichtet. Das Ziel sind sachgerechtere und vergleichbarere Bedingungen für unterschiedliche Anschlussfälle. Für neue Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsanlagen ist das besonders relevant, weil Netzanschlusskosten Investitions- und Standortentscheidungen wesentlich beeinflussen. Entscheidend sind daher transparente Berechnungsgrundlagen und diskriminierungsfreie Regeln, um frühzeitige Kosteneinschätzungen zu ermöglichen
Speicher als Flexibilitätsbaustein: Fortschritt mit offenen Fragen
Neben diesen grundlegenden Änderungen rücken Kriterien für systemdienliche Anlagen in den Mittelpunkt. Speicher werden im Entwurf erstmals stärker regulatorisch verankert und erhalten eigene Regelungsbereiche. Das verbessert grundsätzlich die Planbarkeit für Investitionen in Flexibilitätslösungen wie Pumpspeicher und Batteriespeicher. Positiv ist, dass Entgeltvorteile an einen nachweisbaren Beitrag zum Netz- und Gesamtsystem geknüpft werden. Gleichzeitig muss der Rahmen technologieoffen und diskriminierungsfrei bleiben: Entscheidend sollte der tatsächliche Beitrag zur Vermeidung zusätzlicher Netzinvestitionen, zur Integration erneuerbarer Energien und zur Systemstabilität sein.
Technologieoffenheit: Warum Elektrolyse mitgedacht werden muss
Verbesserungsbedarf besteht vor allem beim Systemdienlichkeitsbegriff. Viele Kriterien orientieren sich stark an klassischen Stromspeichern mit Wiedereinspeisung. Dadurch können Elektrolyseanlagen und wasserstoffbasierte Speicher benachteiligt werden, obwohl sie zur Versorgungssicherheit, saisonalen Speicherung, Sektorenkopplung und Resilienz beitragen können. Zweckmäßig wäre ein Bewertungssystem, das die tatsächliche Netzwirkung und den energiewirtschaftlichen Nutzen berücksichtigt – etwa durch mehr Entscheidungsspielraum des Netzbetreibers, transparente Kriterien und eine sachgerechte Einbindung des Projektwerbers.
Investitionen brauchen klare und praktikable Regeln
Für Investitionen in Flexibilität sind einfache, stabile und wirtschaftlich tragfähige Regeln entscheidend. Wenn Nachweise zu komplex, Kriterien zu restriktiv oder Standortvorgaben zu eng ausgestaltet sind, können dringend benötigte Projekte verzögert werden. Das betrifft Batteriespeicher und Pumpspeicher ebenso wie Elektrolyseanlagen. Auch Opportunitätskosten, etwa durch verpflichtende Blindleistungsbereitstellung, sollten angemessen berücksichtigt werden.
Die Energiewende benötigt nicht nur regulatorische Präzision, sondern auch Investitionsanreize. Verursachungsgerechtigkeit, Diskriminierungsfreiheit und Praxistauglichkeit müssen daher gemeinsam gedacht werden. Tarifstrukturen sollten innerhalb laufender Regulierungsperioden möglichst stabil bleiben, damit Unternehmen auf belastbarer Grundlage investieren und Systeme rechtzeitig anpassen können.
Die Ausgewogenheit zwischen Netz- und Marktdienlichkeit
Die Grundfrage lautet: Wie können Netzentgelte Kosten verursachungsgerecht abbilden und zugleich den Ausbau systemrelevanter Flexibilitäten unterstützen? Der Entwurf gewichtet Netzdienlichkeit nachvollziehbar stark. Gleichzeitig sollte vermieden werden, dass Flexibilitäten mit hohem energiewirtschaftlichem Nutzen benachteiligt werden, wenn sie indirekt Netz- und Systemkosten senken. Bei Elektrolyseanlagen sollte daher auch ein Beitrag über das Stromsystem hinaus anerkannt werden können.
Für die künftige Wasserstoff-Tarifierung ist wesentlich, Strom-, Gas- und Wasserstofftarife frühzeitig als verbundene Systeme zu verstehen. Systemdienlichkeit sollte daher nicht nur lokal und kurzfristig bewertet werden, sondern auch Beiträge zur Reduktion von Gesamtsystemkosten, zur Versorgungssicherheit und zur Integration erneuerbarer Energien einbeziehen.
Ausblick: Worauf es jetzt ankommt
Mit der abgeschlossenen Begutachtungsphase befindet sich die SNE-GV nun im regulatorischen Abstimmungsprozess. Entscheidend wird sein, die fünf Kernelemente ausgewogen auszugestalten: Leistungspreise müssen verursachungsgerecht, zeitvariable Arbeitspreise verständlich, flexible Netznutzung vertraglich klar, Netzanschlussentgelte transparent und Kriterien für Systemdienlichkeit technologieoffen sein. Gelingt dies, kann die SNE-GV einen wichtigen Beitrag leisten, Netze effizienter zu nutzen, Investitionen in Flexibilität zu ermöglichen und die Integration erneuerbarer Energien zu beschleunigen.
Fazit
Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung ist zentrale Stellschraube für das Entstehen der für die Energiewende erforderlichen Flexibilität. Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt hin zu einer moderneren und flexibleren Netzentgeltsystematik. Entscheidend ist die angemessene Abwägung zwischen Kostenfairness und Verursachungsgerechtigkeit, Technologieoffenheit und diskriminierungsfreiem Zugang zur Netzinfrastruktur sowie Praxistauglichkeit und Investitionsanreizen zu finden.
Glossar
Blindleistung: Technisch notwendiger Anteil elektrischer Leistung zur Stabilisierung des Netzes, der keinen direkten Energieverbrauch verursacht.
Co-located Speicher: Speicheranlage, die gemeinsam mit einer Erzeugungsanlage, beispielsweise einer PV-Anlage, an einem Netzanschlusspunkt betrieben wird.
Elektrolyseanlage: Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus Strom. Sie kann erneuerbare Stromüberschüsse nutzen und Energie über längere Zeiträume speicherbar machen.
Flexible Entnahme: Zeitlich steuerbarer Strombezug, der sich an Netzsituationen orientiert und dadurch Netzengpässe reduzieren kann.
Leistungsorientiertes Netzentgelt: Netzentgelt, das sich stärker an der tatsächlich beanspruchten Leistung als am reinen Stromverbrauch orientiert.
Opportunitätskosten: Entgangene Erlöse oder Nutzungsmöglichkeiten, die durch regulatorische Vorgaben oder Anforderungen entstehen.
Sektorenkopplung: Verknüpfung von Strom-, Gas-, Wärme-, Mobilitäts- und Wasserstoffsystemen zur effizienteren Nutzung erneuerbarer Energie.
Systemdienlichkeit: Beitrag einer Anlage zur effizienteren Nutzung des Energiesystems, etwa durch Entlastung von Netzen, Erhöhung der Versorgungssicherheit oder Integration erneuerbarer Energien.
Transformatorauslastung: Kennzahl dafür, wie stark ein Transformator beansprucht wird. Sie dient im Entwurf als Kriterium zur Bewertung des Netznutzens einer Anlage.
Wiedereinspeisungsklausel: Vorgabe, wonach entnommener Strom wieder in das Stromnetz eingespeist werden muss, um bestimmte Entgeltvorteile zu erhalten.




