Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Instrumente können die Energiewende bedeutend erleichtern und sind grundsätzlich positiv zu beurteilen. Die Wirkung der Maßnahmen wird jedoch stark von der Umsetzung durch die Bundesländer abhängen. Gerade hier ist das Land Steiermark gefordert, insbesondere die Windkraft noch weiter zu unterstützen.
Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) ist ein Bundesgesetz über die Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Speicherung und Verteilung und geht mit einer Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) einher. Das Gesetzesvorhaben zielt darauf ab, den Ausbau erneuerbarer Energien in Österreich durch einheitliche und effizientere Genehmigungsverfahren maßgeblich zu beschleunigen. Mit diesem Schritt wird auch eine Richtlinie der Europäischen Union (RED III) umgesetzt und damit das „überragende öffentliche Interesse“ für Vorhaben der Energiewende gesetzlich verankert.
Mindestausbauziele für die Steiermark an bereits vorliegende Strategien angleichen
Die erstmalig im EABG vorgeschlagene bundesländerspezifische Festlegung von Ausbauzielen (Erzeugungsrichtwerten) ist grundsätzlich zu begrüßen. Für die Steiermark ist bis 2030 vorgesehen, die Wasserkraft punktuell zu erweitern und auf einem Niveau von rund 5,1 TWh zu stabilisieren. Die Photovoltaikleistung soll weiter deutlich ausgebaut werden, und zwar auf insgesamt rund 2,6 TWh bis 2030. Im Bereich der Windkraft sieht der EABG-Entwurf eine Erhöhung auf etwa 1,2 TWh vor, darüber hinaus sind rund 0,5 TWh für technologieoffene erneuerbare Erzeugungsformen bis 2030 vorgesehen.
Vergleicht man diese im EABG-Entwurf vorgeschlagenen Mindestausbauziele (dunkelgrauer Balken) mit der Strategie des Landes Steiermark, Klima- und Energiestrategie 2030 plus – KESS 2030 plus, (hellgrauer Balken) und den Erzeugungswerten aus 2024 aus dem EAG-Monitoringbericht von Oktober 2025 (grüner Balken), so scheinen die im EABG vorgesehenen Mindestausbauziele insbesondere bei der Windkraft wenig ambitioniert.

Abbildung 1 Steiermark: Erneuerbare Erzeugung 2024 im Vergleich mit den Ausbauzielen der KESS 2030plus sowie mit den Mindestausbauzielen des EABG-Entwurfs
Hinweis zur Abbildung 1:
Stärkung der Windkraft in der Steiermark weiterhin unverzichtbar
Insbesondere in den verbrauchsstarken Wintermonaten stellt der Ausbau der Windenergie einen unverzichtbaren Beitrag zu einer verlässlichen und kostengünstigen Energieversorgung dar und sollte daher weiterhin forciert werden. Eine weitere Stärkung der Windkraft ist im Sinne des Standorts als auch im Sinne eines zukunftsfitten Energiesystems essenziell, weshalb ein an die KESS 2030 plus angelehntes Erzeugungsziel angestrebt werden sollte. Zur Beschleunigung des Ausbaus der Windkraft bedarf es im bundesweiten EABG
- einer Ausweitung der Erzeugungsrichtwerte sowie
 - einer Zuordnung der technologieoffenen Erzeugungsmengen zur Windkraft.
 

Abbildung 2 Installierte Windkraft in der Steiermark gemäß IG Windkraft 2020 – 2024; 2025 bis 2030 zeigt den notwendigen (linearen) Ausbaupfad zur Zielerreichung der KESS 2030 plus.
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten positiv; sollte auf Landesebene rasch umgesetzt werden
- Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten ist der Schlüssel zur Anwendung der neuen Verfahrensregeln und einer tatsächlichen Beschleunigung.
 - Mit den Sachprogrammen (SAPRO) Wind und PV war die Steiermark als Vorreiterin bereits in der Vergangenheit erfolgreich tätig. Diese SAPROs sollten in der Zukunft fortgesetzt beziehungsweise in Beschleunigungsgebiete überführt werden. Dies ist, wie zuvor erläutert, insbesondere beim Ausbau der Windkraft essenziell.
 - Eine wesentliche weitere Erkenntnis dieser Erstinitiativen in der Steiermark ist die kostentreibende Wirkung von zu eng bemessenen Ausweisungen auf Pachtentgelte und Grundstückspreise und damit auf die Wirtschaftlichkeit von Projekten. Zu eng bemessene Ausweisungen sollten im Sinne einer systemkosteneffizienten Umsetzung vermieden werden.
 
Aufnahme von Wasserstoff und Biomethan in Begriffsbestimmungen, Anhang sowie Trassenkorridore
- Es sollte im Gesetz klar definiert werden, dass Energiespeicheranlagen auch Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff oder synthetischen Gasen aus Strom umfassen. Das schafft mehr Planungssicherheit und eine technologieoffene Gleichstellung mit Batteriespeichern.
 - Trassenkorridore sollten neben elektrischen Leitungsanlagen auch Wasserstoff- und Biomethanleitungsanlagen berücksichtigen und bei elektrischen Leitungsanlagen nur bei Hoch- und Höchstspannungsleitungen in Frage kommen.
 
Resümee: Die Energie Steiermark begrüßt den Entwurfsvorschlag zum EABG. Die angestrebte und vor allem notwendige Beschleunigung kann durch die entsprechende Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, durch eine Ausweitung von Erzeugungsrichtwerten für Windkraft auf das KESS 2030 plus-Ziel des Landes Steiermark sowie der Zuordnung der im Gesetzesentwurf enthaltenen technologieoffenen Erzeugungsmengen zur Windkraft gelingen.
Die offizielle Stellungnahme der Energie Steiermark zum EABG-Gesetzesentwurf finden Sie hier.






